Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 08/2023

Die nachfolgenden AGB regeln die allgemeinen Bedingungen für Vermietung, Dienstleistungen und Verkauf (I.) sowie die besonderen Bedingungen Vermietung (einschließlich Vermietung Parade Truck), Leihe sowie ergänzende Dienstleistungen (II.) und die besonderen Bedingungen für den Verkauf (III.)


I. Allgemeine Bedingungen für Vermietung, Dienstleistungen und Verkauf


1. Einbeziehung der AGB

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der  LCe Light – Control eventtechnik GmbH und der Light – Control eventtechnik NRW GmbH (nachfolgend einheitlich Light-Control GmbH genannt) mit Unternehmern (natürliche oder juristische Personen, die einen Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an.

Diese AGB sind ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Vertrages. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, auch wenn sie mündlich getroffen werden, bestätigt LCe Light – Control umgehend in Textform.


2. Textformklausel / Unwirksamkeit

Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen eines mit uns geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform.


3. Zustandekommen des Vertrages.

Bestellungen unserer Kunden sehen wir als Vertragsangebot gem. §145 BGB an. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Vertragsgegenstandes an den Kunden zustande.


4. Preise / Vergütung

(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart oder ausgewiesen worden ist sowie vorbehaltlich der Regelungen unter Abschnitt III.(1), gelten die in der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preisliste genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk 22525 Hamburg oder 46141 Rhede entsprechend dem Firmensitz des jeweiligen Vertragspartner LCe Light – Control eventtechnik GmbH oder Light – Control eventtechnik NRW GmbH.


5. Zahlung – Leistung einer Sicherheit

(1) Die für den jeweiligen Auftrag bestehenden Zahlungsarten werden dem Kunden von Light-Control GmbH in dem Angebot mitgeteilt.

(2) Die Light-Control GmbH ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach ihrer Wahl von dem Kunden zu verlangen.

(3) Bei Zahlung gegen Rechnung wird diese, sofern nichts anderes vereinbart wird, sofort ohne Abzug fällig.

(4) Zahlungsanweisungen gelten erst ab dem Tag der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung.

(5) Hat der Kunde die Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren gewählt, sichert er zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch Light – Control GmbH verursacht wurde.


6. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretungsverbot

(1) Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(2) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

(3) Der Kunde ist nicht zur Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag berechtigt.


7. Haftungsbeschränkungen

(1) Light-Control GmbH haftet nicht bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung einer Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Beachtung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann. Die Haftung beschränkt sich für solche leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(2) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für Pflichterfüllungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Beschränkungen unberührt.


8. Datenschutz

Der Kunde erhält die Informationen zum Datenschutz in einer gesonderten Information.


9. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit  Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist vorbehaltlich besonderer Absprache der jeweilige Firmensitz der Light-Control GmbH, also für die LCe Light – Control eventtechnik GmbH in 22525 Hamburg und für die Light – Control eventtechnik NRW GmbH in 46414 Rhede.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB aus diesem Vertrag mit der LCe Light – Control eventtechnik GmbH, 22525 Hamburg, ist das Amts-/Landgericht Hamburg und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit der Light – Control eventtechnik NRW GmbH, 46414 Rhede ist das Amtsgericht in 46399 Bocholt bzw. das Landgericht in 48143 Münster/Westfalen.


II. Besondere Bedingungen Vermietung (einschließlich Vermietung Parade Truck), Leihe sowie ergänzende Dienstleistungen

Für Verträge, die die Vermietung, Leihe und/oder ergänzende Dienstleistungen betreffen, gelten zu den unter I. aufgeführten Bedingungen ergänzend die nachfolgenden Regelungen. Miete und Leihe werden dabei einheitlich unter dem Begriff der Miete/Mietsache verwendet.


1. Stornierung / Kündigung / Stornierungskosten

(1) Eine Stornierung/Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn er für eine unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 30 Tage zum Quartalsende.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,
  2. zu befürchten ist, dass der Kunde die Mietsache vertragswidrig benutzt z.B. unerlaubt bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, oder die Mietsache in das außereuropäische Ausland zu verbringen beabsichtigt,
  3. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung der Miete in Höhe von insgesamt mindestens zwei Monatsmieten in Verzug gerät.

(4)  Storniert der Kunde den Vertrag fallen folgende Stornierungskosten an:

    • 30 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung bis 4 Wochen vor vereinbarter Übergabe
    • 50 % des vereinbarten Mietpreises bei Stornierung ab 2 Wochen vor vereinbarter Übergabe;
    • 75 % bei Stornierungen, die ab dem 7.Tag vor vereinbarter Übergabe,
    • 90 % bei Stornierungen, die ab dem 2. Tag vor vereinbarter Übergabe erfolgen.

Die vorgenannten Entschädigungsansprüche bestehen nur, soweit der Kunde nicht nachweist, dass Light – Control GmbH ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als in Höhe der genannten Pauschalsätze entstanden ist.


2. Pflichten des Kunden – auch bezüglich Unwetterwarnungen

(1) Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.  Der Kunde  hat für  die  fortwährende  Einhaltung  aller  geltenden Sicherheitsvorschriften,  insbesondere  der  DGUV Vorschriften   und  der  Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

(2) Der Kunde ist ohne Erlaubnis der Light-Control GmbH nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache Dritten zu überlassen, sofern sich nicht aus der Art der regelmäßigen Nutzung etwas anderes ergibt.

(3) Der Kunde hat Light-Control GmbH etwaige Mängel oder Leistungsstörungen unverzüglich anzuzeigen.

Sofern die Mietsache von Dritten beschädigt oder entwendet wurde, hat der Kunde umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten sowie Light-Control GmbH zu benachrichtigen.

(4) Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Kunden zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, Light-Control GmbH alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages/Zurverfügungstellung der Mietsache im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.  Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zu diesen Informationen gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie der erforderlichen Einsatzzeiten.

(6) Der  Kunde  ist  weiterhin verpflichtet,  Light-Control GmbH  rechtzeitig vor Aufnahme und auch während der Durchführung der Arbeiten sowie der Dauer der Überlassung über  besondere  Gefahren und Risiken am Einsatzort zu informieren.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, sich rechtzeitig über relevante Wetterwarnungen zu informieren und diese unverzüglich an Light-Control GmbH weiterzuleiten, damit Light-Control GmbH gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen treffen kann, sofern diese nicht vom Kunden zu treffen sind.

Light-Control GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass sie bzw. die eingesetzten Arbeitskräfte während des Aufbaus keinen Zugang zu entsprechenden Informationen haben und insofern die Verantwortlichkeit beim Kunden liegt.

(8) Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.  Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen ist der Kunde auch bei nur leichter Fahrlässigkeit verantwortlich.


3. Langfristige Vermietung  – besondere Pflichten

Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen sowie auch die Wartung der Mietsache selbständig und auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

(2) Light-Control GmbH ist verpflichtet, dem Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine zu geben. Sofern diese Termine bereits bei Anmietung feststehen, hat Light-Control GmbH die Termine bei Übergabe der Mietsache mitzuteilen.

(3) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die Instandsetzung der Mietsache, sofern diese durch Schäden, die vom Kunden zu vertreten hat, beeinträchtigt ist, auf eigene Kosten vorzunehmen.

(4) Wird die Mietsache zurückgegeben, ohne dass der Kunde die geschuldeten Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen hat bzw. hat vornehmen lassen, so ist Light-Control GmbH berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vornehmen zu lassen. Sofern die Vornahme erst nach Rückgabe der Mietsache möglich ist, kann Light-Control GmbH dem Kunden für die notwendige Dauer der Vornahme eine Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen Mietzinses berechnen. Weiterer Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.


4. Haftung des Kunden – Freistellungsverpflichtung

(1) Der Kunde haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung) an der Mietsache, die während der Mietzeit an der Mietsache und dem überlassenen Zubehör entstanden und von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung nach Ziffer II.2. dieser AGB entstanden sind.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Light-Control GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Überlassung der Mietsache aufgrund einer Pflichtverletzung oder sonstigen Verschuldens des Kunden gegen Light-Control GmbH erhoben werden. Der Freistellungsanspruch der Light-Control GmbH gegen den Kunden umfasst auch die Kosten, die der Light-Control GmbH für die Abwehr von Ansprüchen entstehen.

(3) Die Ersatzpflicht des Kunden entfällt nicht dadurch, dass Light-Control GmbH von einem Dritten (insbes. einem Versicherer) den Schaden ersetzt verlangen kann.


5. Versicherungspflichten Kunde 

(1) Der Kunde verpflichtet sich, das allgemein für die und durch die jeweiligen Mietgegenstände, insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Veranstaltungsverwendung, bestehenden Risiken (Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

(2) Der Kunde wird Light-Control GmbH den Abschluss der Versicherung spätestens bei Übernahme der Mietsache nachweisen.

(3) Der Kunde wird von dieser Pflicht nicht dadurch befreit, dass Light-Control GmbH sich die Versicherung nicht nachweisen lässt. Insbesondere führt die fehlende Anforderung des Nachweises nicht dazu, dass Light-Control GmbH selbst die Versicherung abschließt.


6. Pflichten der Light-Control GmbH – Kfz-Haftpflichtversicherung Paradetruck

(1) Sofern sich vor oder bei der Durchführung herausstellen sollte, dass die vom Kunden mitgeteilten Informationen unzureichend sind, teilen wir dies dem Kunden unverzüglich mit.

(2) Vermietung Paradetruck – Haftpflichtversicherung;

Für die Paradetrucks schließt Light-Control GmbH bzw. der jeweilige Halter auf eigene Kosten eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab.


7. Mietdauer

(1) Die Mietzeit beginnt, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung, ungeachtet der tatsächlichen Übergabe an den Kunden und der regulären Öffnungszeiten der Light-Control GmbH (s.u. Ziffer 9 (1)) am vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der Light-Control GmbH um 15.00 Uhr (Mietbeginn) und endet am vereinbarten Tag  der  Rückgabe  der  Mietgegenstände um 12.00 Uhr im Lager der Light-Control GmbH (Mietende).   

(2) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung der Light-Control GmbH. Die fehlender Bestätigung steht einem Anspruch der Light-Control GmbH auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz (s.u. Ziffer 9(4)) nicht entgegen.


8. Erfüllung / Übergabe / Gefahrübergang / Rügepflicht

(1) Light-Control GmbH erfüllt den Vertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart   wurde, durch Bereitstellung des Mietgegenstandes an ihrem, im Vertrag benannten Geschäftsstandort. Der Gefahrenübergang auf den Kunden findet mit Übergabe des Gegenstandes an den Kunden statt.

(2) Sofern Light-Control GmbH im Rahmen eines weitere Leistungen umfassenden Vertrages die Überlassung von Bühne/Bühnentechnik schuldet, erfolgt die Überlassung an den Kunden – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung – spätestens mit behördlicher Bauabnahme.

(3) Sofern die Mietsache an den Kunden zu versenden ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und Light-Control GmbH einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen.  Unterlässt  der  Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand  der  überlassenen  Mietgegenstände  als  genehmigt/mangelfrei,  es  sei  denn,  dass  der  Mangel  bei  der  Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls  gilt  der  Zustand  der  überlassenen  Mietgegenstände  auch  in  Ansehung  dieses  Mangels  als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Textform.

(5) Besonderheiten Vermietung Parade Truck

Bei Übergabe des Parade Trucks an den Kunden wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Im Übrigen gilt das Vorstehende zur Anzeigepflicht


9. Rückgabe der Mietgegenstände / Nutzungsentgelt / Schadensersatz

(1) Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager der Light-Control GmbH während der Öffnungszeiten, spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit, zurückzugeben. Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten sind der Website www.light-control.de/kontakt veröffentlicht. Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache nicht zur Minderung des vereinbarten Mietzinses.

(2) Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Der Kunde hat andernfalls den Wert der defekten Mietgegenstände zu ersetzen, es sei denn deren Rückgabe ist nachweislich aus Gründen unmöglich, die der Kunde nicht zu vertreten hat.

(3) Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

(4) Gibt der Kunde die Mietsache nicht fristgerecht zurück, so hat er Light-Control GmbH hierüber unverzüglich zu informieren.

(5) Sofern der Kunde die Mietsache aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Regelungen zur langfristigen Vermietung nach Ziffer II.3. dieses Vertrages.

Light-Control GmbH ist berechtigt, dem Kunden im Falle der von ihm zu vertretenden verspäteten Rückgabe der Mietsache, ungeachtet der Dauer der Verspätung, eine Nutzungsentschädigung entsprechend der anteilig vereinbarten Miete/Vergütung zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche behält sich Light-Control GmbH ausdrücklich vor.


10. Mietminderung

Der Kunde hat Light-Control GmbH eine angemessene Frist zur Behebung eines Mangels zu setzen. Der Kunde darf eine Mietminderung erst nach fruchtlosem Fristablauf und, sofern sein Minderungsrecht nicht rechtskräftig festgestellt ist, nur im Wege eines Rückzahlungsanspruches der überzahlten Miete geltend machen.


III. Besondere Bedingungen für den Verkauf

Für Verträge über den Verkauf von Waren durch Light – Control GmbH als Verkäufer gelten ergänzend zur oben I. die nachfolgenden Bedingungen


1. Preise / Versand / Teillieferungen / Verpackungen

(1) Die unter oben I.4. (1) benannten Preise gelten zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, bringt Light – Control GmbH die bestellte Ware unverzüglich, bei Vorauskasse nach Eingang der Zahlung zur Auslieferung an den Besteller.

(3) Light – Control GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Eventuell daraus resultierende zusätzliche Frachtkosten gehen zu Lasten von Light – Control GmbH.

(4) Die Verpackung wird Eigentum des Kunden.


2. Gefahrübergang

(1) Mit Übergabe an den Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Sofern der Kunde die Ware am Geschäftssitz von Light – Control GmbH abholt, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware vor Ort auf den Kunden über.


3. Gewährleistung / Rügepflicht / Verjährung

(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung unserer Ware bei der von dem Kunden angegebenen Lieferadresse. Für Gebrauchtwaren bestehen keine Mängelansprüche.

Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 478 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Light – Control GmbH Ersatzware liefern. Der Kunde erhält von Light – Control GmbH auf seine Mängelrüge hin eine Vorgehensweise mitgeteilt, um die Ware kostenfrei zurückzusenden.

(4) Es ist Light – Control GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachlieferung) innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so gelten im Übrigen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Light – Control GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Light – Control GmbH bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen Light – Control GmbH gilt Satz 1 entsprechend.


4. Eigentumsvorbehalt

(1) Light – Control GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Light – Control GmbH unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Die Light – Control GmbH für die Durchsetzung ihrer Rechte, z.B. mittels einer Drittwiderspruchsklage, entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Light – Control GmbH in Höhe des mit Light – Control GmbH vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis von Light – Control GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Light – Control GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.


5. Rücktrittsrecht

Light – Control GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

Der Kunde kann den Rücktritt durch die Stellung hinreichender Sicherheiten abwenden.


Stand August 2023